15.05.09 Fahrgastrechteverordnung-Anwendungsgesetz vom Bundsrat gebilligt
Nachdem vor drei Wochen der Gesetzentwurf im Bundestag beschlossen wurde, hat heute auch der Bundesrat den Entwurf gebilligt. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten soll das Gesetz noch in diesem Sommer in Kraft treten. Es trägt den folgenden, typisch bürokratischen und entwas umständlichen Titel
»Gesetz über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr«
oder kurz »Fahrgastrechteverordnung-Anwendungsgesetz«. Was auch noch nicht wirklich kurz ist, aber immerhin. Es gibt bestimmt auch bald eine offizielle Abkürzung wie „FgrVAnwG“ oder so.
Viel entscheidender als der Titel ist natürlich der Inhalt. Das Gesetz regelt bundeseinheitlich die Entschädigung von Fahrgästen im Nah- und Fernverkehr, wenn ein Zug sich verspätet oder ausfällt. Die wesentlichen Veränderungen gegenüber den freiwilligen Kulanzregelungen der DB:
- ab 60 Minuten Verspätung: Erstattung von 25% des Fahrpreises (bisher 20%)
- ab 120 Minuten Verspätung: Erstattung von 50% des Fahrpreises
- Erstattungen auf Wunsch des Kunden in bar (bisher nur Gutscheine), Beträge unter 4,- Euro müssen nicht ausgezahlt werden
- Nutzung eines höherwertigen Zuges bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielort von mindestens 20 Minuten
Entscheidend ist die Verspätung am Zielbahnhof, auch wenn aufgrund einer geringen Verspätung ein Anschlusszug verpasst wurde. Bisher wurden nur Verspätungen von Fernzügen entschädigt, jetzt gibt es auch Geld, wenn man wegen ein paar Minuten Verzögerung eines ICE die Regionalbahn verpasst und auf den nächsten Zug lange warten muss – auch wenn der dann pünktlich ist.
Außerdem schreibt das neue Gesetz vor, dass ab 60 Minuten Verspätung im Zug Erfrischungen angeboten werden oder, wenn eine Übernachtung erforderlich wird, eine Hotelunterkunft. Zeichnet sich bereits vor der Reise eine Verspätung von mehr als 60 Minuten ab, kann der Fahrgast die Rückerstattung des vollen Fahrpreises verlangen oder die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt auch mit geänderter Streckenführung durchführen, also ohne Zugbindung.
Natürlich haftet die Bahn auch in Zukunft nur, wenn die Verspätung „auf außerhalb des Betriebes liegende unvermeidbare Umstände, auf ein Verschulden des Reisenden oder auf ein unvermeidbares Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist“.
Den kompletten Gesetzentwurf gibt es beim Bundestag: Drucksache 16/11607: Gesetzentwurf der Bundesregierung. Das Dokument hat 32 meist eng beschriebene Seiten, empfiehlt sich also als Reiselektürfür die nächste Bahnfahrt.
Nachtrag: Die Bahn begrüßt das Gesetz.


Wie die Bahn die Bargelderstattung sabotiert…
Wenn das Gesetz mit dem langen Namen tatsächlich auf Wunsch die Erstattung in bar vorsieht, dann ist die Erstattungspraxis der Bahn nicht gesetzteskonform.
Folgendes ist mir passiert: Am 20 November hab‘ Ich eine Fahrt mit dem IC 100 von Koblenz nach Ludwigslust gebucht, mit Umsteigen in Hamburg in den ICE 1005, geplante Ankunft in Ludwigslust 22:02. Zug bleibt in Düsseldorf stehen, wegen Schaden an der Stromversorgung, trifft in Hamburg ein mit 23 Minuten Verspätung. Anschluss weg.
Die Dame an der DB-Information in Hamburg schlägt vor, Regionalexpress mit
2x Umsteigen zu nehmen, tatsächliche Ankunftszeit 00:09. Also über zwei Stunden.
Meiner Bitte mir diese Verspätung zu bescheinigen will sie nicht entsprechen, obwohl es
offensichtlich keine schnellere Möglichkeit gibt LuLu zu erreichen, sie ist lediglich bereit
mir die 23 Minuten Verspätung in Hamburg zu bescheinigen.
Die tatsächliche Verspätung solle ich mir am Zielbahnhof bescheinigen lassen.
Meinen Einwand, dass der letzte Zug ohne Schaffner fährt, und am Zielbahnhof
niemand zu erreichen ist lässt sie nicht gelten.
Dann müsse ich eben anderntags zum Bahnhof und mir die Verspätung bescheinigen lassen.
(20 km Fahrt…). Sie beruft sich auf höheren Befehl, sie dürfe das nicht bescheinigen,
auch wenn aus dem Fahrplan klar ersichtlich ist welche Verspätung entsteht.
2.Akt
Nach Studium des Faltblattes „Fahrgastrechte“ lerne ich, dass ich mir die Erstattung in
bar auf dem Bahnhof holen kann. 14 Tage später habe ich zum erstenmal die Gelegenheit
dazu. Auf dem Hauptbahnhof Koblenz reihe ich mich in die Warteschlange, und schon
15 Minuten später stehe ich mit dem Erstattungsformular am Schalter.
Der freundliche Herr am Schalter nimmt meine Unterlagen entgegen, um sie einzuschicken.
Ich bestehe auf Barauszahlung. Der Herr am Schalter verweist darauf, dass er die Verspätung
nicht nachvollziehen kann. Ich verweise auf sein Kursbuch, mit dem sich die Verspätung
leicht nachvollziehen lässt. Er verweist auf höheren Befehl — Wenn die Verspätung nicht
eplizit bescheinigt ist, darf er nicht bar auszahlen. Ich könne mir aber am „DB Service Point“,
die Bescheinigung ausstellen lassen.
3.Akt
Der freundliche Herr am „Servicepoint“ weigert sich die Bescheinigung auszustellen. Zwar
kann er seine Fahrpläne lesen, aber er darf eine solche Bescheinigung nur dann ausstellen,
wenn der Vorfall nicht länger als 5 Tage zurückliegt. Darauf angesprochen, das die tatsächliche
Verspätung klar aus dem Fahrplan hervorgeht, verweiss er auf höhreren Befehl:
Er darf keine Verspätung bescheinigen, die länger als 5 Tage zurückliegt.
4 Akt
Weitere 15 Minuten später, und zurueck am Fahrkartenverkauf bleibt mir keine andere Möglichkeit mehr, als das freundliche Angebot die Unterlagen einzuschicken anzunehmen. Obwohl die Verspätung unschwer nachzuweisen ist, soll ich den langen Instanzenweg gehen. Allerdings bestehe ich jetzt darauf, die Originalfahrkarte zur Kontrolle zu behalten.
Dem wird nach einigem hin und her entsprochen. Der freundliche Herr am Fahrkartenschalter fordert mich auf meine persönlichen Daten anzugeben. Mein Einwand, dass die Überweisung anonym erfolgen kann lässt er nicht gelten, verweist auf höheren Befehl.
— Wenn keine explizite Bescheinigung der Verspätung vorliegt, dann muessen die persönlichen Daten angegeben werden. — sagt er.
Fazit: Wer nicht gerade in einer europäischen Metropole ankommt und keine Chance hat
sich die Verspätung sofort bescheinigen zu lassen, der hat schlechte Karten schnell zu seinem
Geld zu kommen. Die Bahn erfindet lustige Verfahrensregeln nach denen die Entschädigung vonstatten gehen soll. In ihren bunten Flyern „Ihre Rechte als Fahrgast“ vergisst sie zu erwähnen wie man sich eine Bescheinigung der Verspätung verschaffen kann, um barerstattungsfähig zu sein.
Datenschutz, wenn er denn in dem Gesetz vorgesehen sein sollte ist ebenfalls nicht vorgesehen — Wer die Fahrkarte als Beleg behalten muss, oder (mangels Personal auf den Bahnhöfen) keine explizite Bescheinigung der Verspätung hat, der muss einschicken, seine
Daten abgeben und warten, oder er wird auf dem Bahnhof abgewiesen.
Ich werde mal prüfen, ob das gesetzeskonform ist. — Und was passiert eigentlich mit geplatzten Reservierungen, und IC / ICE Zuschlägen für die die Bahn kräftig kassiert,
ohne dafuer Leistung zu erbringen? Kann ich mir die zivilrechtlich zurückfordern?
Müsste man glatt mal probieren….